Statuten

TURNVEREIN 1896 GLEIDORF e.V.

 

Am 14. Juni 1896 wurde im Lokal der Frau W. Richter in Gleidorf ein T u r n v e r e i n gegründet.
Laut Versammlungsbeschluss vom 14. Januar 2023 wurden eine vollständige Neufassung der Satzung des
Turnverein 1896 Gleidorf e. V.
wie folgt festgelegt.

 

§ 1 Zweck

 

Der Turnverein 1896 Gleidorf e.V. mit Sitz in 57392 Schmallenberg - Gleidorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Gesundheit durch Pflege der Leibesübung – insbesondere des volkstümlichen Turnens im Sinne Fr. L. Jahns, als ein Mittel zur körperlichen und geistigen Förderung und des sozialen Miteinanders unserer Mitglieder. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven-, passiven- und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins. Wer sich in dem Turnverein in hervorragender Weise verdient gemacht hat, kann ab dem 65. Lebensjahr nur durch Beschluss einer Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung der Beiträge freigestellt.

In Ausnahmefällen kann eine Ernennung zum Ehrenmitglied schon früher erfolgen. Jedoch ist hierzu die Genehmigung der Versammlung erforderlich. Alle Mitglieder unterwerfen sich der Vereinssatzung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre.


§ 3 Aufnahme


Zur Aufnahme ist die Anmeldung im Verein erforderlich. Der Antrag hat schriftlich unter Benutzung des entsprechenden Antragsformulars zu erfolgen. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Die Statuten können unter www.tvgleidorf.de nachgelesen werden.

Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

§ 4 Beiträge


Der jährliche Beitrag wird in der ordentlichen Hauptversammlung für das neue Kalenderjahr festgesetzt. Alle sonstigen Beiträge der Leistungsriegen werden zusätzlich erhoben. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung. Der gültige Beitrag wird mittels Lastschriftverfahrens eingezogen. Wird der Beitrag nicht entrichtet, kann das säumige Mitglied durch einfachen Vorstandsbeschluss aus dem Turnverein ausgeschlossen werden.


§ 5 Austritt


Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Austritt bedarf der schriftlichen Form gegenüber dem Vorstand. Das austretende Mitglied muss gegenüber der Vereinskasse seinen Verpflichtungen nachgekommen sein.

 

§ 6 Ausschluss


Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

1.    wegen Nichtzahlung der Beiträge

2.    wegen Nichtachtung der Satzungen

3.    wegen unehrenhaften Benehmens inner- und außerhalb des Turnvereins

4.    wegen mutwilliger Zerstörung von Eigentum des Turnvereins

 

Der Ausschluss zu 1 erfolgt auf Grund des § 4 dieser Satzung.

Über den Ausschluss ab 2. bis 4. entscheidet eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinreichende Gründe müssen vorliegen.

 

§ 7 Hauptversammlung


Innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Diese hat zu erledigen:

1. Bericht und Rechnungslage über das verflossene Rechnungsjahr und Entlastung des Vorstandes.

2. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren

3. Festsetzung des Jahresbeitrages

4. Beschluss über die im laufenden Kalenderjahr zu feiernden Feste und Veranstaltungen

5. Sonstiges

 

Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn diese vierzehn Tage vorher durch Aushang in der Turnhalle der Grundschule in Gleidorf (Schulstraße 6) und im örtlichen Schaukasten (Kirchstraße gegenüber der Gleidorfer Herz – Jesu – Kirche) einberufen oder eine Woche vorher durch Pressemitteilungen in der Westfalenpost, in dem Sauerlandkurier oder über die Homepage des Vereins veröffentlicht wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden beschlussfähig.

 

Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Änderungen der Statuten, wo ¾ Stimmenmehrheit und über Auflösung des Turnvereins, wo ebenfalls ¾ Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein durchgefallener Antrag darf erst wieder in der nächsten Versammlung vorgebracht werden. Der Hergang der Versammlung, insbesondere deren Beschlüsse müssen in einer Niederschrift festgehalten und von / vom Geschäftsführer (in) oder seinem Stellvertreter (in) unterzeichnet sein.

 

§ 8 Auflösung

 

Der Turnverein kann nur dann aufgelöst werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder sich in einer ordentlichen Hauptversammlung dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet

a)    als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

1. Vorsitzende (r)

2. Vorsitzende (r)

1. Kassenwart(in)

1. Geschäftsführer (in)

Oberturnwart

                        b)   als Gesamtvorstand,

 

 bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Turnrat:

2. Kassenwart (in)

2. Geschäftsführer (in)

Jugendvorsitzende (r)

stellv. Jugendvorsitzende (r)

2 Beiratsmitglieder

Tischtenniswart

Presse- und Kulturwart

 

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und
   außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden,
   jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden ausüben.


§ 10 Pflichten und Rechte des Vorstandes


Der Vorstand überwacht die Befolgung der Satzungen und die Ausführung der Beschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die laufenden Geschäfte und ist für die Handlung des Turnvereins verantwortlich. Innerhalb des Vorstandes finden nach Bedarf Sitzungen statt, in welchen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Außerdem sind die Vorlagen und Anträge für die Hauptversammlung in einer vorhergehenden Vorstandssitzung zu erörtern und zu beraten. Der Vorstand kann über Ausgaben, die für den Erhalt des laufenden Turnbetriebes notwendig sind, selbstständig verfügen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei etwaigen Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern schlichtet der Vorstand. Wird eine Schlichtung nicht erzielt, so fällt die Angelegenheit der Hauptversammlung zu. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

Aufgaben im Einzelnen:

 

Der / die 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter (in) beruft und leitet die Jahreshauptversammlung und die Vorstandssitzung.

Der / die 2. Vorsitzende vertritt bei Bedarf mit allen Rechten und Pflichten den 1. Vorsitzenden. Zusätzlich ist er für die kaufmännische Organisation aller Festlichkeiten des TV zuständig.

Der Kassenwart (in) verwaltet die Kasse, erhebt die Beiträge nach Vorschrift und bestreitet nach Genehmigung des Vorstandes die Ausgaben. Über Einnahmen und Ausgaben hat er (sie) Buch und Rechnung zu führen und dem Vorstand auf Verlangen zu jeder Zeit Bericht zu erstatten.

Der Geschäftsführer (in) besorgt alle schriftlichen Arbeiten und führt in Versammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll.

Der Oberturnwart ist für den technischen und schriftlichen Organisationsablauf im Turn- und Wettkampfbetrieb des TV zuständig.


§ 10a Pflichten und Rechte des Turnrats

 

Der Turnrat wird auf Beschluss des Vorstandes zu besonderen Versammlungen hinzugezogen. Von der Hauptversammlung werden folgende Mitglieder in den Turnrat gewählt:

 

2. Kassenwart (in)

2. Geschäftsführer (in)

Jugendvorsitzende (r)

stellv. Jugendvorsitzende (r)

2 Beiratsmitglieder

Tischtenniswart

Presse- und Kulturwart

 

Der oder die Jugendvorsitzende und Stellvertreter (in) werden vor der Hauptversammlung von der Jugendversammlung gewählt und in der Hauptversammlung bestätigt. Der jeweilige Vorsitz obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er ist berechtigt, nach Dringlichkeit Sitzungen einzuberufen. Hierüber müssen Protokolle geführt werden, die auch der Vorstand erhält.

 

§ 10b Vereinsjugendausschuss

 

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

§ 11 Gemeinnützigkeit

 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 12 Datenschutz im Verein

 

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13

 

Die Mitglieder haben sich diesen Satzungen, der Turnordnung, der Geschäftsordnung und den in späteren Hauptversammlungen gefassten Beschlüssen zu fügen.

 

Diese Statuten treten mit der Eintragung in das Vereinsregister am 14.06.2023 in Kraft.

Gleidorf, 14. Juni 2023